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Die Sonderanschlusssteuer wurde um 122,93 Prozent erhöht

Mit der im Amtsblatt veröffentlichten Mitteilung Besondere Kontaktsteuer um 122,93 Prozent gestiegen, was auch dem Bewertungssatz entspricht. Sonderanschlusssteuer für neue Einrichtungen für 2023 ab 117 TL für 260TLRose.

Spezielle Kontaktsteuer für neue Einrichtungen; neue Handy-, Festnetz- und Festnetz-Internetabonnements werden in 12 gleichen Raten eingezogen. Dementsprechend für jeden neuen Abonnenten 12 Monate 21,67 TL pro MonatEs wird eine spezielle Kontaktsteuer erhoben.

Keine Änderung für bestehende Abonnements

Der Steuersatz von Private Link aus bestehenden Abonnements hat sich nicht geändert. Ihre Rechnungen 10 ProzentSonderanschlusssteuer wird weiterhin erhoben bis

Die im Amtsblatt veröffentlichte Erklärung lautet wie folgt:

  • ARTIKEL 1- (1) Im dritten Absatz des 39. Punkts des Kostensteuergesetzes Nr. 6802 vom 13.7.1956 „In der ersten Einrichtung des Mobiltelefonabonnements (für die Datenübertragung zwischen Maschinen zur Fernüberwachung und -ausführung von Geschäften und Dienstleistungen durch einen zentralen Server, und Eine spezielle Verbindungssteuer von zwanzig Millionen türkischen Lira wird zusätzlich erhoben (ausgenommen die erstmalige Einrichtung eines Mobiltelefonabonnements, das nicht für Audio-, visuelle Kommunikation oder allgemeinen Internetzugang und Betreiberwechsel verwendet wird), mit Ausnahme von diejenigen, die für ihre Ausführung wesentlich sind. Dieser Preis wird jedes Jahr angewendet, indem der gemäß dem Steuerverfahrensgesetz Nr. 213 für das Vorjahr festgelegte Bewertungssatz erhöht wird. Bruchteile, die fünf Prozent des kalkulierten Preises nicht übersteigen, bleiben unberücksichtigt. Entscheidung enthalten.
    (2) Mit der im Amtsblatt vom 24.11.2022 unter der Nummer 32023 veröffentlichten Abgabenordnungs-Gesamtmitteilung (Laufnummer: 542) wurde der Bewertungssatz für das Jahr 2022 auf 122,93 % festgelegt.
    (3) Dementsprechend gilt der betreffende Steuerfestbetrag ab dem 1.1.2023. 260,00TLWird angewendet werden.
  • ARTIKEL 2 – (1) Diese Mitteilung tritt am 1.1.2023 in Kraft.
  • ARTIKEL 3- (1) Diese Mitteilungsbeschlüsse werden vom Minister für Schatzamt und Finanzen ausgeführt.

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